Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.03.2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10, mit der Rechtsfrage zu befassen, ob die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i. V. m. § 1 AGG verstößt und damit unwirksam ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD staffelt sich der Urlaubsanspruch beim regulären Erholungsurlaub unter Berücksichtigung einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr wie folgt:
• bis Vollendung des 30. Lebensjahres: | 26 Arbeitstage |
• bis Vollendung des 40. Lebensjahres: | 29 Arbeitstage |
• ab dem 41. Lebensjahr: | 30 Arbeitstage |
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines Landkreises, die am 27.10.1971 geboren und seit 1988 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt war. Sie wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 – und damit schon vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres – über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 einen weiteren Urlaubstag zugesprochen. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt nach Auffassung des BAG Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verfolgt nach Auffassung des BAG nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. ab dem 40. Lebensjahr ließe sich nach Auffassung des BAG kaum begründen.
Gemäß dem vorgenannten Urteil des BAG kann der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
Dr. Karl von Lutterotti
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht